10 Inwiefern für den Beschwerdeführer aus dem Dispositiv des genannten Beschlusses nicht ersichtlich gewesen sein soll, welcher Anteil auf Gebühren und welcher Anteil auf Auslagen entfällt, erschliesst sich der Kammer nicht. In Ziff. 8 des Dispositivs wurde in Klammer festgehalten, die Gutachterkosten von CHF 18'691.80 seien in den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20'191.80 enthalten. Damit wurde der Anteil an Auslagen explizit ausgewiesen, zumal ausser den Gutachterkosten keine anderweitigen Auslagen im Verfahren angefallen waren.