19. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Kosten des zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurden mit Beschluss vom 18. Juli 2022 auf insgesamt CHF 20'191.80 bestimmt und setzen sich zusammen aus Gebühren im Umfang von CHF 1'500.00 sowie den Kosten des Gutachtens von insgesamt CHF 18'691.80 (CHF 17'779.80 [Kosten des Gutachtens] + CHF 912.00 [Kosten der ergänzenden Fragenbeantwortung];