Indem Art. 103 Abs. 2 VRPG auf die gesetzliche Gebührenordnung, mithin das FHG sowie das VKD verweist und diese eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen, geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl. Als falsch erweist sich auch der Einwand, das FLG sei vorliegend nicht einschlägig, weil das Obergericht nicht zu den Behörden oder der Verwaltung gehöre. Das Obergericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Kantons Bern in Zivil- und Strafsachen und unterliegt damit ohne Weiteres den Bestimmungen des FLG bzw. dem FHG (vgl. Art. 2 Abs. 1 FHG).