Das Bundesrecht bestimme bereits in Art. 422 ff. StPO den Kreis der Abgabepflichtigen bzw. den Gegenstand der Abgabe und das Berner Verfahrensrecht (VKD/BE) den Kostenrahmen, wobei die Bemessung den Gerichten aufgetragen sei (E. 3.2. f.). Mit Blick auf diese Erwägungen ist nicht ersichtlich, inwiefern es vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage für Gebühren und Auslagen fehlen bzw. eine Verletzung von Art. 69 Abs. 4 KV/BE vorliegen sollte.