69 Abs. 1 KV/BE und Dekrete des Grossen Rates in Materien ausgeschlossen, welche als «grundlegend und wichtig» im Sinne von Art. 69 Abs. 4 KV/BE gelten würden. Art. 69 Abs. 1 und 74 Abs. 1 KV/BE würden grundsätzlich die Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen des Volkes an den Grossen Rat erlauben, wenn die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt