Gemäss Art. 425 StPO werde die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung trotz Schuldspruch den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person angepasst, was sinnvoll erscheine. Das Gericht habe im Urteil darüber zu entscheiden, ob die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person ganz oder teilweise aufzuerlegen oder auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Die Kammer habe sich mit keinem Wort zu einem möglichen Erlass der Rückzahlungspflicht geäussert, was zumindest zu begründen wäre (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1393 ff.).