8 zerischen Strafprozessordnung (StPO) führt er zudem aus, eine beschuldigte Person müsse gestützt auf den Wortlaut des genannten Artikels mit Kosten rechnen, wie wenn es sich um einen Wahlverteidiger gehandelt hätte, was gegen den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK verstosse. Die Rückzahlungspflicht sei damit verfassungswidrig. Gemäss Art.