Wäre es anders gewesen, wäre die Sache nicht zurückgewiesen worden. Entsprechend mangle es am Kausalzusammenhang. Das Obergericht habe die Rückweisung verursacht, so dass der Kanton entsprechend für die Kosten aufzukommen habe (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1393 ff.). In Bezug auf die Rückzahlungspflicht weist der Beschwerdeführer vorab nochmals darauf hin, dass das Obergericht die Kosten verursacht habe und diese entsprechend dem Kanton aufzuerlegen seien. Mit Bezug auf Art. 135 Abs. 4 der Schwei-