Rat delegiert werde noch das Gesetz selbst eine solche Bemessungsgrundlage enthalte. Das Vorgehen sei damit formell gesetzeswidrig. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots müsse ausserdem Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen haben, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Kosten seien eins zu eins ihm, dem Beschwerdeführer, zur Bezahlung auferlegt worden, obwohl er diese gar nicht verursacht habe. Der Hinweis auf das Verursacherprinzip gehe daher von vornherein ins Leere. Das Gutachten sei durch das Obergericht in Auftrag gegeben und durch dieses verursacht worden.