Wenn bereits die BVD ein Gutachten in Auftrag gegeben hätte, wären diese ebenso wenig von ihm zu tragen gewesen. Sodann moniert der Beschwerdeführer, die Auferlegung von Kosten verletze das Legalitätsprinzip. Das VRPG verfüge nicht über eine hinreichende gesetzliche Grundlage für Gebühren und Auslagen. Auch eine Verletzung von Art. 69 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE) sei gegeben, zumal das VRPG zwar regle, in welchen Fällen eine Abgabe zu entrichten sei, jedoch die Befugnis zur Bestimmung der Abgabebemessung weder an den Grossen Rat delegiert werde noch das Gesetz selbst eine solche Bemessungsgrundlage enthalte.