Aus dem Dispositiv ergehe auch nicht, welcher Anteil auf Auslagen und welcher auf Gebühren entfalle. Im Dispositiv sei jedoch zwischen Barauslagen und Gebühr zu unterscheiden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Grund für das Gutachten habe nicht er, sondern der Richter gesetzt, womit das Gutachten nicht durch ihn [den Beschwerdeführer], sondern durch das Gericht verursacht worden sei. Die Kosten des Gutachtens habe dementsprechend das Gericht zu tragen. Wenn bereits die BVD ein Gutachten in Auftrag gegeben hätte, wären diese ebenso wenig von ihm zu tragen gewesen.