17. Der Beschwerdeführer bringt in Zusammenhang mit den Kostenfolgen (Ziff. 8 des Beschlusses vom 18. Juli 2022) in seiner Eingabe vom 24. März 2023 im Wesentlichen vor, die Formulierung im Dispositiv sei unzulässig und er werde gar nicht in die [recte: zur] Zahlung der Kosten verpflichtet; es werde lediglich «um den heissen Brei herumgeredet». Der Hinweis «unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht» genüge seines Erachtens für einen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht. Aus dem Dispositiv ergehe auch nicht, welcher Anteil auf Auslagen und welcher auf Gebühren entfalle.