15. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer zufolge der Verletzung des Beschleunigungsverbots im gesamten Verfahren eine Entschädigung im Umfang von CHF 2'000.00 auszurichten sowie auf die Auferlegung der anteilsmässigen Gebühr für das zweite obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SK 21 226) von CHF 1'000.00 an den Beschwerdeführer zu verzichten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226)