Die lange Dauer der Verwahrung ist für die Beurteilung der Entschädigung aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots somit unerheblich. Gleich verhält es sich mit dem vom Beschwerdeführer kritisierten doppelten Instanzenzug, welcher im Kanton Bern zu durchlaufen ist. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Begründung der Höhe der Entschädigung nicht relevant ist.