1391). Das Bundesgericht wies seinen Antrag auf bedingte Entlassung mit Urteil vom 8. Februar 2023 ab mit der Begründung, die Verwahrung erscheine angesichts der vom Beschwerdeführer in Freiheit ausgehenden Gefahr für das hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität gerade noch als verhältnismässig (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1347 ff., E. 3.4.2 des Urteils vom 8. Februar 2023). Die lange Dauer der Verwahrung ist für die Beurteilung der Entschädigung aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots somit unerheblich.