Inwiefern sich die Verfahrensverzögerung weitergehend zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt bzw. er dadurch einen Schaden erlitten hätte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch nicht zu hören, wenn er die von ihm geltend gemachte Entschädigung mit seiner langen «Inhaftierung» von nunmehr über 20 Jahren begründet (vgl. amtliche Akten SK 23 112, pag. 1391).