Diese Verfahrensverzögerung ist jedoch als leicht zu qualifizieren. Die BVD wurde zudem bereits tätig, noch bevor das bundesgerichtliche Urteil am 8. Februar 2023 erging (vgl. E. 3.4.2. des Urteils des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023). Dem Umstand, dass sich die lange Verfahrensdauer auf die Einleitung der Überprüfung auswirkte, wird mit dem Verzicht auf die hiervor erwähnte Kostenauflage ebenfalls Rechnung getragen. Inwiefern sich die Verfahrensverzögerung weitergehend zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt bzw. er dadurch einen Schaden erlitten hätte, ist nicht ersichtlich.