Anders als von ihm moniert, wirkte sich die Rechtsverzögerung nicht «eins zu eins auf seine Inhaftierung» aus, zumal das Bundesgericht seine Beschwerde betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung mit Urteil vom 8. Februar 2023 ebenfalls abwies. Dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – früher entlassen worden wäre, trifft somit keineswegs zu. Zutreffend ist, dass sich die Anweisung an die BVD, umgehend die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen, durch die lange Verfahrensdauer verzögerte. Diese Verfahrensverzögerung ist jedoch als leicht zu qualifizieren.