das zweite obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SK 21 226), ausmachend CHF 1'000.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV.). Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots auch im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) sowie im (zweiten) bundesgerichtlichen Verfahren erachtet es die Kammer jedoch als angemessen, auf die erwähnte Kostenauflage zu verzichten. Dadurch wird dem Beschwerdeführer – zusammen mit der hiervor erwähnten Entschädigung von