IV zu zeigen sein wird, ändert der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid an der Verteilung der Verfahrenskosten im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) nur wenig. Der Beschwerdeführer gilt gestützt auf den Rückweisungsentscheid vom 8. Februar 2023 insofern als unterliegend, als die Beschwerde in der Hauptsache, mithin sein Antrag auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung, auch vom Bundesgericht abgewiesen wurde. Als obsiegend gilt er demgegenüber in Bezug auf die Geltendmachung der Verletzung des Beschleunigungsgebots.