1167). An dieser Begründung wird nach wie vor festgehalten. Zu berücksichtigen und in die Beurteilung miteinzubeziehen sind gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid neu aber auch die Dauer des zweiten obergerichtlichen Verfahrens von 13½ Monaten (SK 21 226) sowie die Dauer des (zweiten) bundesgerichtlichen Verfahrens von rund sechs Monaten. Wie unter nachfolgender Ziff. IV zu zeigen sein wird, ändert der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid an der Verteilung der Verfahrenskosten im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) nur wenig.