Zur Begründung hielt sie fest, ein Verzicht auf Kostenauflage für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz [2020.SIDGS.148] sowie das erste obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SK 20 305) falle ausser Betracht, zumal der Beschwerdeführer in diesen Verfahren als obsiegend gelte und die Verfahrenskosten damit vom Kanton Bern zu tragen seien. Deshalb werde ihm für die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren vor der Vorinstanz (2020.SIDGS.148) sowie dem ersten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 20 305) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 ausgerichtet, die in der Summe den Kosten dieser beiden Verfahren entspreche (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1167).