Die Kammer erachtete für die Verletzung des Beschleunigungsgebots im ersten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 20 305), welches von der Einreichung des Gesuchs am 16. Dezember 2019 bis zum obergerichtlichen Entscheid am 8. März 2021 insgesamt 14 Monate dauerte, eine Entschädigung von CHF 2'000.00 als angemessen. Zur Begründung hielt sie fest, ein Verzicht auf Kostenauflage für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz [2020.SIDGS.148] sowie das erste obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SK 20 305) falle ausser Betracht, zumal der Beschwerdeführer in diesen Verfahren als obsiegend gelte und die Verfahrenskosten damit vom Kanton Bern zu tragen seien.