BGE 147 I 259 vom 24. März 2021 E. 1.3.3.; vgl. auch E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023, wonach der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots «angemessen Rechnung zu tragen sei»). Die Kammer erachtete für die Verletzung des Beschleunigungsgebots im ersten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 20 305), welches von der Einreichung des Gesuchs am 16. Dezember 2019 bis zum obergerichtlichen Entscheid am 8. März 2021 insgesamt 14 Monate dauerte, eine Entschädigung von CHF 2'000.00 als angemessen.