Dabei handelt es sich, wie das Bundesgericht unter anderem im Urteil 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 festhielt, um eine vom EGMR zugesprochene Entschädigung (E. 2.4.). Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots indes diejenige Rechtswohltat zuzugestehen, welche die schweizerische Rechtsordnung vorsieht (vgl.