14. Dem beschwerdeführerischen Antrag, ihn zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots im gesamten Verfahren mit CHF 35'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2020 zu entschädigen, kann nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, dass der EGMR im Fall I.L. gegen die Schweiz eine Entschädigung ausgesprochen hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dabei handelt es sich, wie das Bundesgericht unter anderem im Urteil 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 festhielt, um eine vom EGMR zugesprochene Entschädigung (E. 2.4.).