Eine Genugtuung von CHF 2'000.00 entspreche nicht ansatzweise dem erlittenen Unrecht und der erlittenen Unbill; notabene stelle diese Summe überhaupt keine Genugtuung dar und würde in keiner Weise Satisfaktion verschaffen oder ihn besänftigen. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Berner Justiz wisse seit Jahrzehnten, dass über einen Antrag auf bedingte Entlassung innert kürzester Zeit entschieden werden müsse. Dennoch halte der Kanton Bern seit Jahren am unmöglichen und gesetzeswidrigen doppelten Instanzenzug der Sicherheitsdirektion und des Obergerichts fest.