EMRK] in der Regel eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zu und verweist dabei auf das Urteil des EGMR I.L. gegen die Schweiz. Auf den vorliegenden Fall bezogen macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um eine doppelte Verletzung des Beschleunigungsgebots, weshalb der Betrag entsprechend angemessen erhöht werden müsse. Der Verzugszins sei zudem ab jenem Datum geschuldet, ab welchem mit einem Entscheid hätte gerechnet werden dürfen bzw. müssen. Irrelevant für die Genugtuung sei die Höhe der Gerichtsgebühr. Eine Genugtuung von CHF 2'000.00 entspreche nicht ansatzweise dem erlittenen Unrecht und der erlittenen Unbill;