13. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 24. März 2023 zur beantragten Entschädigung von CHF 35'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 1. Mai 2020 infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Wesentlichen aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spreche bei entsprechenden Verletzungen [von Art. 5 Ziff. 4 EMRK] in der Regel eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zu und verweist dabei auf das Urteil des EGMR I.L. gegen die Schweiz.