12. Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsentscheid vom 8. Februar 2023 zusammengefasst fest, sowohl die Dauer des ersten [SK 20 305] – wie im Übrigen bereits im Beschluss vom 18. Juli 2022 festgehalten – als auch des zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens [SK 21 226] und damit auch die gesamte Verfahrensdauer seit Einreichung des Gesuchs um bedingte Entlassung aus der Verwahrung lasse sich nicht mehr mit der «kurzen Frist» von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren. Die erneute Verletzung des Beschleunigungsgebots [im Verfahren SK 21 226] sei