In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass in den obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SK 20 305 sowie SK 21 226 das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt worden sei, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Kammer mit Rückweisungsentscheid vom 8. Februar 2023 angewiesen hat, die Verletzung im Dispositiv festzuhalten (E. 5.4. des Urteils vom 8. Februar 2023). Somit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu diesem Antrag. III. Verletzung des Beschleunigungsgebots