Konkret hat die Kammer die Entschädigung für die Verletzung des Beschleunigungsgebots neu festzusetzen und zu begründen sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) neu zu befinden. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass in den obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SK 20 305 sowie SK 21 226 das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff.