5) Rechtsanwalt B.________ sei für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahren SK 23 112 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'384.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Entschädigung nicht zurückzuzahlen (wobei das Nachreichen einer weiteren Kostennote nach Abschluss des Schriftenwechsels ausdrücklich vorbehalten bleibt). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.