2) In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 18.07.2022 (SK 21 226) des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5% sei [recte: seit] dem 01.05.2020 auszurichten. 3) In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 8 des Beschlusses vom 18.07.2022 (SK 21 226) des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.