6. Mit Urteil 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023, die Akten beim Obergericht des Kantons Bern eingegangen am 2. März 2023, wies das Bundesgericht die Beschwerde in der Hauptsache, mithin in Bezug auf die Verweigerung der bedingten Entlassung, ab (E. 2 und E. 7 des Urteils des Bundesgerichts, amtliche Akten SK 23 112, pag. 1331 ff. und pag. 1361). Gutgeheissen wurde die Beschwerde demgegenüber insoweit, als die Ziffn. 1, 2, 8 und 11 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen wurde (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1363).