123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Ziff. 8). Für das Verfahren vor der Vorinstanz (2020.SIDGS.148) verpflichtete die Kammer den Kanton Bern zur Bezahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 2'029.60 und für das erste obergerichtliche Verfahren (SK 20 305) zu einer Entschädigung in der Höhe von CHF 2'734.70, beides inkl. Auslagen und MWSt. (Ziffn. 9 und 10). Ferner bestimmte die Kammer die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahren (SK 21 226) auf CHF 3'400.00 inkl. Auslagen und MWSt.