2 dass diese vorab durch den Kanton Bern zu tragen seien, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 113 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG) i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;