59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu prüfen (Ziff. 3 und 4). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahren (SK 21 226) wurde – ohne Erhebung von Verfahrenskosten – gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet (Ziff. 5). Im Weiteren wurde festgehalten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz (2020.SIDGS.148) im Umfang von CHF 500.00 seien vom Kanton Bern zu tragen, ebenso die Kosten für das erste obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SK 20 305) im Umfang von CHF 1'500.00 (Ziffn.