5. Mit Beschluss vom 18. Juli 2022 (amtliche Akten SK 21 226 pag. 1101 ff.) stellte die Kammer vorab fest, dass im ersten obergerichtlichen Verfahren (SK 20 305) das Beschleunigungsgebot verletzt worden war und richtete dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 aus (Ziff. 1 und 2). Im Weiteren wurde die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen und die BVD angewiesen, umgehend die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu prüfen (Ziff.