3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (amtliche Akten SK 20 305, pag. 1 ff.). Mit Beschluss vom 8. März 2021 hiess die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde insofern gut, als dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt B.________ in diesen Teilen als amtlicher Anwalt beigeordnet wurde. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (amtliche Akten SK 20 305, pag.