Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 112 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin) Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID vom 11. Juni 2020 (2020.SIDGS.148) / Neu- beurteilung betr. Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2022 (SK 21 226) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme ab (amtliche Akten BVD, pag. 1641 ff.). 2. Die mit Eingabe vom 10. Februar 2020 dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid vom 11. Juni 2020 ebenfalls ab (amtliche Akten SID, pag. 8 ff. und pag. 55 ff.). 3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (amtliche Akten SK 20 305, pag. 1 ff.). Mit Beschluss vom 8. März 2021 hiess die 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern die Beschwerde insofern gut, als dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt B.________ in diesen Teilen als amtlicher Anwalt beigeordnet wurde. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewie- sen (amtliche Akten SK 20 305, pag. 247). Gegen diesen Beschluss erhob der Be- schwerdeführer am 9. April 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizeri- schen Bundesgericht (amtliche Akten SK 20 305, pag. 277 ff.). 4. Mit Urteil 6B_280/2021/6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern vom 8. März 2021 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an dieses zurück (amtliche Akten SK 21 226, pag. 331 ff.). 5. Mit Beschluss vom 18. Juli 2022 (amtliche Akten SK 21 226 pag. 1101 ff.) stellte die Kammer vorab fest, dass im ersten obergerichtlichen Verfahren (SK 20 305) das Beschleunigungsgebot verletzt worden war und richtete dem Beschwerdefüh- rer gestützt darauf eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 aus (Ziff. 1 und 2). Im Weiteren wurde die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abge- wiesen und die BVD angewiesen, umgehend die Voraussetzungen für eine statio- näre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB) zu prüfen (Ziff. 3 und 4). Das Gesuch des Beschwerdeführers um un- entgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahren (SK 21 226) wurde – ohne Erhebung von Verfahrenskosten – gutgeheissen und Rechts- anwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet (Ziff. 5). Im Weiteren wurde festgehalten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz (2020.SIDGS.148) im Umfang von CHF 500.00 seien vom Kanton Bern zu tragen, ebenso die Kosten für das erste obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SK 20 305) im Umfang von CHF 1'500.00 (Ziffn. 6 und 7). Die Kosten für das obergericht- liche Neubeurteilungsverfahren (SK 21 226) bestimmte die Kammer auf CHF 20'191.80 (inkl. Gutachterkosten von CHF 18'691.80), wobei sie festhielt, 2 dass diese vorab durch den Kanton Bern zu tragen seien, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 113 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG) i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Ziff. 8). Für das Verfahren vor der Vorinstanz (2020.SIDGS.148) verpflichtete die Kammer den Kanton Bern zur Be- zahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 2'029.60 und für das erste obergerichtliche Verfahren (SK 20 305) zu einer Entschädigung in der Höhe von CHF 2'734.70, beides inkl. Auslagen und MWSt. (Ziffn. 9 und 10). Ferner bestimmte die Kammer die Entschädigung von Rechtsan- walt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberge- richtlichen Neubeurteilungsverfahren (SK 21 226) auf CHF 3'400.00 inkl. Auslagen und MWSt., unter Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers an den Kanton Bern, sobald er dazu in der Lage sein wird (Ziff. 11). Gegen diesen Beschluss er- hob der Beschwerdeführer am 13. September 2022 wiederum Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1189 ff.). 6. Mit Urteil 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023, die Akten beim Obergericht des Kantons Bern eingegangen am 2. März 2023, wies das Bundesgericht die Be- schwerde in der Hauptsache, mithin in Bezug auf die Verweigerung der bedingten Entlassung, ab (E. 2 und E. 7 des Urteils des Bundesgerichts, amtliche Akten SK 23 112, pag. 1331 ff. und pag. 1361). Gutgeheissen wurde die Beschwerde demgegenüber insoweit, als die Ziffn. 1, 2, 8 und 11 des Beschlusses des Oberge- richts des Kantons Bern vom 18. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen wurde (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1363). 7. Mit Verfügung vom 2. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gege- ben, innert Frist begründet seine Anträge betreffend die aufgehobenen Ziffn. 2, 8 und 11 des Beschlusses vom 18. Juli 2022 (SK 21 226) einzureichen (amtliche Ak- ten SK 23 112, pag. 1365 ff.). 8. Mit Eingabe vom 24. März 2023 beantragte Rechtsanwalt B.________ für den Be- schwerdeführer Folgendes (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1411): 1) In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 18.07.2022 (SK 21 226) des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und es sei festzustellen, dass im Verfahren SK 20 305 sowie im Verfahren SK 21 226 das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt wurde. 2) In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 18.07.2022 (SK 21 226) des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5% sei [recte: seit] dem 01.05.2020 auszurichten. 3) In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 8 des Beschlusses vom 18.07.2022 (SK 21 226) des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3 4) In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 11 des Beschlusses vom 18.07.2022 (SK 21 226) des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und von einer Rückerstattungspflicht sei ab- zusehen. 5) Rechtsanwalt B.________ sei für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberinstanz- lichen Neubeurteilungsverfahren SK 23 112 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'384.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Ent- schädigung nicht zurückzuzahlen (wobei das Nachreichen einer weiteren Kostennote nach Ab- schluss des Schriftenwechsels ausdrücklich vorbehalten bleibt). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 9. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 30. März 2023 bzw. 5. April 2023 auf eine Stellungnahme (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1431 bzw. pag. 1433). 10. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 6. April 2023 geschlossen (amtli- che Akten SK 23 112, pag. 1437 ff.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde den Parteien überdies die neue Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1443 ff.). II. 11. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Neubeurteilung. Der Be- schluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2022 wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2023 teilweise aufgeho- ben und zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Konkret hat die Kammer die Ent- schädigung für die Verletzung des Beschleunigungsgebots neu festzusetzen und zu begründen sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweiten ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) neu zu befinden. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass in den obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SK 20 305 sowie SK 21 226 das Be- schleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK) verletzt worden sei, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Kammer mit Rückweisungsentscheid vom 8. Februar 2023 angewiesen hat, die Verletzung im Dispositiv festzuhalten (E. 5.4. des Urteils vom 8. Februar 2023). Somit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu diesem Antrag. III. Verletzung des Beschleunigungsgebots 12. Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsentscheid vom 8. Februar 2023 zusam- mengefasst fest, sowohl die Dauer des ersten [SK 20 305] – wie im Übrigen bereits im Beschluss vom 18. Juli 2022 festgehalten – als auch des zweiten obergerichtli- chen Beschwerdeverfahrens [SK 21 226] und damit auch die gesamte Verfahrens- dauer seit Einreichung des Gesuchs um bedingte Entlassung aus der Verwahrung lasse sich nicht mehr mit der «kurzen Frist» von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren. Die erneute Verletzung des Beschleunigungsgebots [im Verfahren SK 21 226] sei 4 bei der Bemessung der dem Beschwerdeführer auszusprechenden Entschädigung zu berücksichtigen, wobei auch die relativ lange Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens miteinzubeziehen sei (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1359 ff.). 13. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 24. März 2023 zur beantragten Entschädigung von CHF 35'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 1. Mai 2020 infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Wesentlichen aus, der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR) spreche bei entsprechenden Verletzungen [von Art. 5 Ziff. 4 EMRK] in der Regel eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zu und verweist dabei auf das Urteil des EGMR I.L. gegen die Schweiz. Auf den vorliegenden Fall bezogen macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um eine doppelte Verletzung des Beschleunigungsgebots, weshalb der Betrag entsprechend angemessen erhöht werden müsse. Der Verzugszins sei zudem ab jenem Datum geschuldet, ab welchem mit einem Entscheid hätte ge- rechnet werden dürfen bzw. müssen. Irrelevant für die Genugtuung sei die Höhe der Gerichtsgebühr. Eine Genugtuung von CHF 2'000.00 entspreche nicht ansatz- weise dem erlittenen Unrecht und der erlittenen Unbill; notabene stelle diese Sum- me überhaupt keine Genugtuung dar und würde in keiner Weise Satisfaktion ver- schaffen oder ihn besänftigen. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Berner Justiz wisse seit Jahrzehnten, dass über einen Antrag auf bedingte Entlassung innert kür- zester Zeit entschieden werden müsse. Dennoch halte der Kanton Bern seit Jahren am unmöglichen und gesetzeswidrigen doppelten Instanzenzug der Sicherheitsdi- rektion und des Obergerichts fest. Die Sicherheitsdirektion stelle dabei nur einen Durchlauferhitzer dar, welcher unnötige Kosten verursache und zu einem krassen Zeitverlust führe, zumal diese unnötige Instanz die Verfahrensdauer vor Oberge- richt offenbar nicht entscheidend beeinflussen könne. Wenn das Obergericht «be- reits» im Mai 2020 entschieden hätte, hätte das Bundesgericht nicht erst im März 2023, sondern viel früher entschieden, dass die Haft «gerade noch verhältnismäs- sig» sei. Demnach wäre auch das Abänderungsverfahren viel früher eingeleitet und er, der Beschwerdeführer, viel früher entlassen worden. Die Verfahrensdauer habe sich hier eins zu eins auf die Dauer seiner Inhaftierung ausgewirkt. Diese dauere seit über 20 Jahren, so dass der Schaden, welcher ihm erwachsen sei, nur mit ei- ner relativ hohen Genugtuung aufgewogen werden könne. Zufolge der Verfahrens- verzögerung sei seine Würde krass verletzt und er zum Objekt des Verfahrens de- gradiert worden (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1389 ff.). 14. Dem beschwerdeführerischen Antrag, ihn zufolge der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots im gesamten Verfahren mit CHF 35'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2020 zu entschädigen, kann nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, dass der EGMR im Fall I.L. gegen die Schweiz eine Entschädi- gung ausgesprochen hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dabei handelt es sich, wie das Bundesgericht unter anderem im Urteil 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 festhielt, um eine vom EGMR zugespro- chene Entschädigung (E. 2.4.). Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdefüh- rer zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots indes diejenige Rechts- wohltat zuzugestehen, welche die schweizerische Rechtsordnung vorsieht (vgl. 5 BGE 137 I 86 E. 3.1. sowie BGE 124 I 274 E. 3.b). Dies entspricht in der Regel ei- ner Feststellung der Verletzung im Urteilsdispositiv und gegebenenfalls einem Ver- zicht auf Kostenauflage (so bspw. in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.4.; 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.; 6B_1376/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.3.6. [jedoch ohne Verzicht auf Kostenauf- lage]; 6B_919/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.5.; BGE 147 I 259 vom 24. März 2021 E. 1.3.3.; vgl. auch E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023, wonach der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots «angemessen Rechnung zu tragen sei»). Die Kammer erachtete für die Verletzung des Beschleunigungsgebots im ersten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 20 305), welches von der Einreichung des Gesuchs am 16. Dezember 2019 bis zum obergerichtlichen Entscheid am 8. März 2021 insgesamt 14 Monate dauerte, eine Entschädigung von CHF 2'000.00 als angemessen. Zur Begründung hielt sie fest, ein Verzicht auf Kos- tenauflage für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz [2020.SIDGS.148] so- wie das erste obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SK 20 305) falle ausser Be- tracht, zumal der Beschwerdeführer in diesen Verfahren als obsiegend gelte und die Verfahrenskosten damit vom Kanton Bern zu tragen seien. Deshalb werde ihm für die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren vor der Vorinstanz (2020.SIDGS.148) sowie dem ersten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 20 305) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 ausgerichtet, die in der Summe den Kosten dieser beiden Verfahren entspreche (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1167). An dieser Begründung wird nach wie vor festgehalten. Zu berück- sichtigen und in die Beurteilung miteinzubeziehen sind gestützt auf den bundesge- richtlichen Rückweisungsentscheid neu aber auch die Dauer des zweiten oberge- richtlichen Verfahrens von 13½ Monaten (SK 21 226) sowie die Dauer des (zwei- ten) bundesgerichtlichen Verfahrens von rund sechs Monaten. Wie unter nachfolgender Ziff. IV zu zeigen sein wird, ändert der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid an der Verteilung der Verfahrenskosten im zweiten ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) nur wenig. Der Beschwerdeführer gilt gestützt auf den Rückweisungsentscheid vom 8. Februar 2023 insofern als un- terliegend, als die Beschwerde in der Hauptsache, mithin sein Antrag auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung, auch vom Bundesgericht abgewiesen wurde. Als obsiegend gilt er demgegenüber in Bezug auf die Geltendmachung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Analog der Auferlegung der Entschädigung im (zwei- ten) bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. E. 7 sowie die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023) gilt der Beschwerdeführer im zweiten obergerichtlichen Verfahren (SK 21 226) somit ebenfalls zu einem Drittel als obsiegend und zu zwei Dritteln als unterliegend. Ihm wären damit grundsätzlich zwei Drittel der Gebühr von CHF 1'500.00 für das zweite obergerichtliche Be- schwerdeverfahren (SK 21 226), ausmachend CHF 1'000.00, zur Bezahlung auf- zuerlegen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV.). Aufgrund der Verletzung des Beschleu- nigungsgebots auch im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) sowie im (zweiten) bundesgerichtlichen Verfahren erachtet es die Kammer je- doch als angemessen, auf die erwähnte Kostenauflage zu verzichten. Dadurch wird dem Beschwerdeführer – zusammen mit der hiervor erwähnten Entschädigung von 6 CHF 2'000.00 – eine hinreichende Genugtuung sowie vollkommene Wiedergutma- chung für die erlittene Rechtsverletzung im gesamten Verfahren verschafft und den Folgen der Verfahrensverzögerung hinlänglich Rechnung getragen. Anders als von ihm moniert, wirkte sich die Rechtsverzögerung nicht «eins zu eins auf seine Inhaf- tierung» aus, zumal das Bundesgericht seine Beschwerde betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung mit Urteil vom 8. Februar 2023 ebenfalls abwies. Dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – früher entlassen worden wäre, trifft somit keineswegs zu. Zutreffend ist, dass sich die Anweisung an die BVD, um- gehend die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen, durch die lange Verfahrensdauer verzögerte. Diese Verfah- rensverzögerung ist jedoch als leicht zu qualifizieren. Die BVD wurde zudem be- reits tätig, noch bevor das bundesgerichtliche Urteil am 8. Februar 2023 erging (vgl. E. 3.4.2. des Urteils des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023). Dem Umstand, dass sich die lange Verfahrensdauer auf die Einleitung der Überprüfung auswirkte, wird mit dem Verzicht auf die hiervor erwähnte Kostenauflage ebenfalls Rechnung getragen. Inwiefern sich die Verfahrensverzögerung weitergehend zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt bzw. er dadurch einen Schaden erlitten hätte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch nicht zu hören, wenn er die von ihm geltend gemachte Entschädigung mit seiner langen «Inhaftie- rung» von nunmehr über 20 Jahren begründet (vgl. amtliche Akten SK 23 112, pag. 1391). Das Bundesgericht wies seinen Antrag auf bedingte Entlassung mit Ur- teil vom 8. Februar 2023 ab mit der Begründung, die Verwahrung erscheine ange- sichts der vom Beschwerdeführer in Freiheit ausgehenden Gefahr für das hochwer- tige Rechtsgut der körperlichen Integrität gerade noch als verhältnismässig (amtli- che Akten SK 23 112, pag. 1347 ff., E. 3.4.2 des Urteils vom 8. Februar 2023). Die lange Dauer der Verwahrung ist für die Beurteilung der Entschädigung aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots somit unerheblich. Gleich verhält es sich mit dem vom Beschwerdeführer kritisierten doppelten Instanzenzug, welcher im Kanton Bern zu durchlaufen ist. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vor- gabe, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Begründung der Höhe der Entschädigung nicht relevant ist. 15. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer zufolge der Verletzung des Beschleuni- gungsverbots im gesamten Verfahren eine Entschädigung im Umfang von CHF 2'000.00 auszurichten sowie auf die Auferlegung der anteilsmässigen Gebühr für das zweite obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SK 21 226) von CHF 1'000.00 an den Beschwerdeführer zu verzichten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweiten obergerichtlichen Beschwer- deverfahren (SK 21 226) 16. Mit Rückweisungsentscheid vom 8. Februar 2023 wies das Bundesgericht die Kammer an, die Verlegung der Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des Be- schwerdeführers im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) neu zu beurteilen, zumal sich die Neubeurteilung betreffend Entschädigung für die Verletzung des Beschleunigungsgebots auch auf die Kosten- und Entschädigungs- 7 folgen auswirken könne. In diesem Zusammenhang gab das Bundesgericht der Kammer zudem die Gelegenheit, sich mit der in der Beschwerde in Strafsachen er- hobenen Kritik des Beschwerdeführers an der Kosten- und Entschädigungsverle- gung der Kammer [im Entscheid SK 21 226] auseinanderzusetzen (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1361). 17. Der Beschwerdeführer bringt in Zusammenhang mit den Kostenfolgen (Ziff. 8 des Beschlusses vom 18. Juli 2022) in seiner Eingabe vom 24. März 2023 im Wesentli- chen vor, die Formulierung im Dispositiv sei unzulässig und er werde gar nicht in die [recte: zur] Zahlung der Kosten verpflichtet; es werde lediglich «um den heissen Brei herumgeredet». Der Hinweis «unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht» genüge seines Erachtens für einen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht. Aus dem Dispositiv ergehe auch nicht, welcher Anteil auf Auslagen und welcher auf Ge- bühren entfalle. Im Dispositiv sei jedoch zwischen Barauslagen und Gebühr zu un- terscheiden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Grund für das Gut- achten habe nicht er, sondern der Richter gesetzt, womit das Gutachten nicht durch ihn [den Beschwerdeführer], sondern durch das Gericht verursacht worden sei. Die Kosten des Gutachtens habe dementsprechend das Gericht zu tragen. Wenn bereits die BVD ein Gutachten in Auftrag gegeben hätte, wären diese eben- so wenig von ihm zu tragen gewesen. Sodann moniert der Beschwerdeführer, die Auferlegung von Kosten verletze das Legalitätsprinzip. Das VRPG verfüge nicht über eine hinreichende gesetzliche Grundlage für Gebühren und Auslagen. Auch eine Verletzung von Art. 69 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE) sei gegeben, zumal das VRPG zwar regle, in welchen Fällen eine Abgabe zu entrich- ten sei, jedoch die Befugnis zur Bestimmung der Abgabebemessung weder an den Grossen Rat delegiert werde noch das Gesetz selbst eine solche Bemessungs- grundlage enthalte. Das Vorgehen sei damit formell gesetzeswidrig. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots müsse ausserdem Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen haben, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Kos- ten seien eins zu eins ihm, dem Beschwerdeführer, zur Bezahlung auferlegt wor- den, obwohl er diese gar nicht verursacht habe. Der Hinweis auf das Verursacher- prinzip gehe daher von vornherein ins Leere. Das Gutachten sei durch das Oberge- richt in Auftrag gegeben und durch dieses verursacht worden. Einen Kausalzu- sammenhang zum Anlassdelikt sei zudem nicht mehr ersichtlich. Die Vollzugskos- ten, wozu auch die Kosten für ein Gutachten, welches ohnehin vollzugsseitig in Auftrag hätte gegeben werden müssen, zählen würden, seien vom Kanton zu zah- len. Vorliegend handle es sich zudem um ein Neubeurteilungsverfahren. Da die Sache ans Obergericht zurückgewiesen worden sei, habe der Kanton diese Kosten verursacht, weil er rechtsfehlerhaft gehandelt habe. Wäre es anders gewesen, wä- re die Sache nicht zurückgewiesen worden. Entsprechend mangle es am Kausal- zusammenhang. Das Obergericht habe die Rückweisung verursacht, so dass der Kanton entsprechend für die Kosten aufzukommen habe (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1393 ff.). In Bezug auf die Rückzahlungspflicht weist der Beschwerdeführer vorab nochmals darauf hin, dass das Obergericht die Kosten verursacht habe und diese entspre- chend dem Kanton aufzuerlegen seien. Mit Bezug auf Art. 135 Abs. 4 der Schwei- 8 zerischen Strafprozessordnung (StPO) führt er zudem aus, eine beschuldigte Per- son müsse gestützt auf den Wortlaut des genannten Artikels mit Kosten rechnen, wie wenn es sich um einen Wahlverteidiger gehandelt hätte, was gegen den An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK verstosse. Die Rückzahlungspflicht sei damit verfassungswidrig. Gemäss Art. 425 StPO werde die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung trotz Schuld- spruch den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person angepasst, was sinnvoll erscheine. Das Gericht habe im Urteil darüber zu entscheiden, ob die Kos- ten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person ganz oder teilweise auf- zuerlegen oder auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Die Kammer habe sich mit keinem Wort zu einem möglichen Erlass der Rückzahlungspflicht geäussert, was zumindest zu begründen wäre (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1393 ff.). Vor Bundesgericht brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Strafsa- chen vom 13. September 2022 in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) im Wesentlichen dieselben Argumente vor (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1221 ff.). 18. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die angeblich fehlende gesetzliche Grund- lage für Gebühren und Auslagen festhält, erweist sich als unzutreffend. Im Urteil 6B_1376/2021 vom 26. Januar 2022 hielt das Bundesgericht fest, im Be- reich des Abgaberechts verlange das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, dass der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemes- sung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten seien (BGE 144 II 454 E. 3.4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lasse Abweichungen vom strengen abgaberechtlichen Legalitätsprinzip zu. So könnten die Vorgaben betreffend die Bemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden. Die mögli- che Lockerung betreffe nur die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht jedoch die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (Urteil 2C_357/2021 vom 29. November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Art. 68 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ/BE; BSG 271.1) bestimme, dass der Grosse Rat die Verfahrenskosten durch Dekret regle (Art. 424 StPO). Art. 68 EG ZSJ/BE stütze sich dabei auf Art. 424 StPO, wonach Bund und Kantone die Be- rechnung der Verfahrenskosten regeln und die Gebühren festlegen würden. Das Verfahrenskostendekret vom 24. März 2010 (VKD/BE; BSG 161.12) sei vom Gros- sen Rat erlassen worden. Gemäss Art. 69 Abs. 4 KV/BE seien alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des – dem Refe- rendum unterstehenden – Gesetzes zu erlassen. Der kantonale Verfassungsgeber weise somit die Rechtsetzung nach dem Kriterium der Wichtigkeit der Materie in die Form des Gesetzes. Dementsprechend seien Delegationen an den Grossen Rat gemäss Art. 69 Abs. 1 KV/BE und Dekrete des Grossen Rates in Materien ausgeschlossen, welche als «grundlegend und wichtig» im Sinne von Art. 69 Abs. 4 KV/BE gelten würden. Art. 69 Abs. 1 und 74 Abs. 1 KV/BE würden grundsätzlich die Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen des Volkes an den Grossen Rat erlauben, wenn die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt 9 sei und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlege (BGE 124 I 216 E. 4a S. 219; Urteil 1C_180/2012 vom 13. Juni 2012 E. 3.1). Da Art. 68 EG ZSJ/BE auf Art. 424 StPO gestützt sei, finde sich die gesetzliche Grundlage im Bundesrecht. Bei Regelungen wie dem Verfahrenskostendekret handle es sich klarerweise um Be- stimmungen von sekundärer Bedeutung, mithin um typisches Ausführungsrecht (vgl. Urteil 1C_180/2012 vom 13. Juni 2012 E. 3.1). Das Bundesrecht bestimme bereits in Art. 422 ff. StPO den Kreis der Abgabepflichtigen bzw. den Gegenstand der Abgabe und das Berner Verfahrensrecht (VKD/BE) den Kostenrahmen, wobei die Bemessung den Gerichten aufgetragen sei (E. 3.2. f.). Mit Blick auf diese Erwägungen ist nicht ersichtlich, inwiefern es vorliegend an ei- ner gesetzlichen Grundlage für Gebühren und Auslagen fehlen bzw. eine Verlet- zung von Art. 69 Abs. 4 KV/BE vorliegen sollte. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, äussert sich das VRPG weder zur Höhe noch zur Bemessung von Ge- bühren und Auslagen, sondern enthält nur die Grundsätze für die Verlegung der Verfahrenskosten. Wie die Kammer bereits in ihrer Vernehmlassung vom 11. Okto- ber 2022 festgehalten hat, regeln die Leitlinien zur Tarifgestaltung und Gebühren- festsetzung des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) sowie die gestützt darauf erlassenen Gebührenregelungen – wozu auch das VKD zählt – die Festsetzung der Verfahrenskosten (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1263 ff.). Zusammen bilden diese Regelungen die gesetzliche Gebührenord- nung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 VRPG (RUTH HERZOG, in: Ruth Herzog/Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. erw. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 103). Per 1. Januar 2023 wurde das FLG durch das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) ersetzt, wobei sich die darin enthaltenen Bestim- mungen nur marginal von jenen des FLG unterscheiden. An den Leitlinien zur Festsetzung der Verfahrenskosten hat sich – soweit ersichtlich – jedenfalls nichts geändert. Indem Art. 103 Abs. 2 VRPG auf die gesetzliche Gebührenordnung, mit- hin das FHG sowie das VKD verweist und diese eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen, geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl. Als falsch er- weist sich auch der Einwand, das FLG sei vorliegend nicht einschlägig, weil das Obergericht nicht zu den Behörden oder der Verwaltung gehöre. Das Obergericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Kantons Bern in Zivil- und Strafsa- chen und unterliegt damit ohne Weiteres den Bestimmungen des FLG bzw. dem FHG (vgl. Art. 2 Abs. 1 FHG). 19. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrens- kosten zu erheben. Die Kosten des zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurden mit Be- schluss vom 18. Juli 2022 auf insgesamt CHF 20'191.80 bestimmt und setzen sich zusammen aus Gebühren im Umfang von CHF 1'500.00 sowie den Kosten des Gutachtens von insgesamt CHF 18'691.80 (CHF 17'779.80 [Kosten des Gutach- tens] + CHF 912.00 [Kosten der ergänzenden Fragenbeantwortung]; amtliche Ak- ten SK 21 226, pag. 1171). 10 Inwiefern für den Beschwerdeführer aus dem Dispositiv des genannten Beschlus- ses nicht ersichtlich gewesen sein soll, welcher Anteil auf Gebühren und welcher Anteil auf Auslagen entfällt, erschliesst sich der Kammer nicht. In Ziff. 8 des Dispo- sitivs wurde in Klammer festgehalten, die Gutachterkosten von CHF 18'691.80 sei- en in den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20'191.80 enthalten. Damit wurde der Anteil an Auslagen explizit ausgewiesen, zumal ausser den Gutachterkosten keine anderweitigen Auslagen im Verfahren angefallen waren. Anhand einer einfa- chen Rechnung liess sich sodann der Anteil an Gebühren, nämlich CHF 1'500.00, berechnen. Eine detaillierte Erläuterung der Kosten fand sich überdies in Ziff. 43 des Beschlusses. Wie unter Ziff. III. hiervor bereits ausgeführt, drang der Beschwerdeführer mit sei- nem Hauptantrag, bedingt entlassen zu werden, auch im bundesgerichtlichen Ver- fahren nicht durch. Gutgeheissen wurde seine Beschwerde hingegen in Bezug auf die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Damit galt der Beschwerde- führer im bundesgerichtlichen Verfahren zu einem Drittel als obsiegend und zu zwei Dritteln als unterliegend, weshalb das Bundesgericht den Kanton Bern ver- pflichtete, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Ent- schädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen und weitere CHF 2'000.00 – zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – aus der Bundesgerichts- kasse ausgerichtet wurden (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1361 ff.). Dem bundesgerichtlichen Verfahrensausgang entsprechend werden CHF 500.00 der im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) festgesetzten Gebühr von insgesamt CHF 1'500.00 zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers vom Kanton Bern getragen. Obwohl der restliche Teil der Gebühren im Umfang von CHF 1'000.00 zufolge Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung aufzuerlegen wäre (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG), sind aufgrund der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots und wie unter Ziff. III hiervor ausgeführt auch diese Kosten vom Kanton Bern zu tragen. Zur Bezahlung auferlegt werden dem Beschwerdeführer demgegenüber die Kosten für das neu erstellte Gutachten sowie die Beantwortung der Ergänzungsfragen von insgesamt CHF 18'691.80. Diese Auslagen entfallen einzig auf die Beurteilung der Frage der bedingten Entlassung, bei welcher der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlag und damit grundsätz- lich – und vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – zah- lungspflichtig wird (vgl. Art. 103 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wenn der Beschwerdeführer hierzu einwendet, das Obergericht habe die Kosten für das Gut- achten verursacht und müsse dementsprechend dafür aufkommen, verkennt er, dass die Gutachterkosten im konkreten Fall lediglich dann vom Kanton Bern zu tra- gen gewesen wären, wenn seinem Antrag auf bedingte Entlassung entsprochen worden wäre und der Beschwerdeführer somit als obsiegend gegolten hätte. Am 16. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlas- sung ein, was von der BVD mit Verfügung vom 9. Januar 2020 sowie von der Vor- instanz mit Entscheid vom 11. Juni 2020 abgewiesen wurde. Nachdem die Kam- mer mit Beschluss vom 8. März 2021 die bedingte Entlassung ebenfalls verweiger- te, wurde sie mit Urteil vom 27. Mai 2021 durch das Bundesgericht angewiesen, ein neues Gutachten einzuholen. Dieser Anweisung folgte die Kammer und liess ein neues Gutachten, datierend vom 22. November 2021 bzw. vom 7. Februar 2022 11 (Beantwortung von Ergänzungsfragen), erstellen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 581 ff. und pag. 955 ff.). Anlass dafür gab das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um bedingte Entlassung, womit auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den entstandenen Kosten besteht. Dass die Anweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens durch das Bundesgericht erfolgte und der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als obsie- gend galt, ändert daran nichts. Diesem Obsiegen wurde sowohl im Urteil des Bun- desgerichts als auch im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Ju- li 2022 (SK 21 226) mittels Kosten- und Entschädigungsauflage an den Kanton Bern Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass die Kosten des Gutachtens auch dann dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt worden wären, wenn dieses von der Kammer bereits im ersten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 20 305) eingeholt worden wäre, zumal sich am Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Frage der bedingten Entlassung nichts geändert und der Beschwerdeführer ebenfalls als unterliegend gegolten hätte. Hinsichtlich der Kosten für das eingeholte Gutachten im Umfang von CHF 18'691.80 bleibt es somit im Ergebnis bei der Auf- erlegung an den Beschwerdeführer zur Bezahlung. Da sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege mit Beschluss vom 18. Juli 2022 gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt eingesetzt wurde (vgl. Ziff. 44 des Beschlusses), sind diese Kosten vorab durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Kosten für das Gutachten im Um- fang von CHF 18'691.80 zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 20. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im zwei- ten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) ist gemäss bundesgericht- lichem Rückweisungsentscheid ebenfalls neu zu beurteilen. Diese wurde mit Be- schluss vom 18. Juli 2022 antragsgemäss auf CHF 3'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt (vgl. Ziff. 45). Die Höhe der Entschädigung wurde mit Eingabe vom 24. März 2023 nicht beanstandet. Hingegen monierte der Beschwerdeführer, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege festgehaltene Rückzahlungs- pflicht an den Kanton Bern sei verfassungswidrig. Zudem äussere sich die Kammer mit keinem Wort zu einem möglichen Erlass der Rückzahlungspflicht (amtliche Ak- ten SK 23 112, pag. 1407). Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 111 VRPG haben Personen Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspfle- ge garantiert – anders als der Beschwerdeführer meint und unabhängig davon, ob diese in einem Zivil-, in einem Straf- oder in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren gewährt wird – keine definitive, sondern lediglich eine vorläufige Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat (vgl. dazu BGE 142 III 131 E. 4.1 und BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 ff.; je mit Hinweisen). Aus diesem Grund verpflichtet Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO Personen, denen die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung, sobald sie dazu in der Lage sind, mithin, sobald es ihre wirtschaftliche Situation zulässt (BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 12 vom 26. Mai 2021 E. 5.). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK liegt dadurch jedoch nicht vor, zumal mittels unentgeltlicher Rechtspfle- ge der Zugang zum Gericht gewährleistet wurde. Dass der Beschwerdeführer bei Verpflichtung zur Nachzahlung gleichgestellt wird, wie wenn er eine (private) Wahlvertretung beigezogen hätte, erweist sich als unzu- treffend. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird die amtliche Vertretung vorab vom Staat entschädigt; dieser trägt vorläufig die dafür im Verfahren entstan- denen Kosten. Erst sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerde- führenden Person zulassen, hat eine Rückerstattung der Kosten an den Staat zu erfolgen. Wird eine beschwerdeführende Person hingegen privat vertreten, hat die Entschädigung für die Aufwendungen ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Person (grundsätzlich) sofort bzw. umgehend nach Ab- schluss des Verfahrens zu erfolgen. Nicht selten wird im Rahmen einer privaten Vertretung auch ein Kostenvorschuss einverlangt, was bei Gewährung von unent- geltlicher Rechtspflege nicht der Fall ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 VRPG). Zwischen ei- ner amtlichen und einer privaten Vertretung gibt es somit markante Unterschiede. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 425 StPO vermag an der Rück- zahlungspflicht vorliegend nichts zu ändern. Die Rechtsprechung betonte wieder- holt, es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Verfahrens- kosten und es verbleibe selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Verfah- renskosten ganz oder teilweise Folge gebe (vgl. Urteile 6B_1184/2019 vom 25. Ju- ni 2020 E. 1.1; 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 3; 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung hat in Bezug auf die Rückzahlung der Entschädigung für die amtliche Vertretung gleichermassen zu gel- ten, zumal diese ebenfalls Bestandteil der Verfahrenskosten bildet (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage ist, die Kosten für die amtliche Vertretung zurückzuzahlen, ist offensichtlich. Dennoch kann aus heutiger Sicht (noch) nicht ausgeschlossen werden, dass der 42-jährige Beschwer- deführer irgendwann doch noch zu finanziellen Mitteln gelangen wird. Der Beschwerdeführer hat – gestützt auf die Erwägungen hiervor – dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung im Umfang seines Unterliegens, mithin zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'266.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11]). Im Umfang seines Obsiegens, mithin für einen Drittel, ausmachend CHF 1'133.35, entfällt die Rückzahlungspflicht. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Neubeurteilungsverfahren (SK 23 112) 21. Hinsichtlich der Kosten für das Neubeurteilungsverfahren führt der Beschwerdefüh- rer aus, da es ebenfalls um ein Rückweisungsverfahren gehe, seien die Kosten entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen (amtliche Akten SK 23 112, pag. 1407). 13 22. Die Kosten für das obergerichtliche Neubeurteilungsverfahren (SK 23 112) werden in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a VKD auf CHF 1’000.00 bestimmt. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen im obergerichtli- chen Neubeurteilungsverfahren grundsätzlich. Weder wird ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 35'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2020 zugespro- chen noch werden im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) sämtliche Kosten vom Kanton Bern getragen oder von einer Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ vollumfänglich abgesehen. Der Beschwerdeführer konnte – wie die Ausführungen hiervor zeigen – dennoch einen teilweise günstige- ren Entscheid erwirken (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SK 20 305 und SK 21 226, Kostenver- zicht hinsichtlich der anteilsmässigen Gebühr sowie neue Entschädigungsverle- gung im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SK 21 226). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1’000.00, ausmachend CHF 500.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Infolge der im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, die – wenn auch ohne expli- ziten Antrag des Beschwerdeführers – im Neubeurteilungsverfahren ebenso Be- stand hat, sind diese Kosten gestützt auf Art. 111 Abs. 1 VRPG vorab durch den Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das unter Ziff. 20 zur Rückzahlungspflicht Ausgeführte gilt auch hier. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 23. Im obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahren (SK 23 112) macht Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'384.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend, was als geboten und angemessen erscheint. Rechtsanwalt B.________ ist somit eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'384.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten im Rahmen seines Unterliegens, mithin zur Hälfte, ausmachend CHF 692.45, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 KAG). Für die andere Hälfte, aus- machend CHF 692.45, entfällt aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers die Rückzahlungspflicht. 14 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass in den Verfahren SK 20 305 sowie SK 21 226 das Beschleu- nigungsgebot verletzt worden ist. 2. Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf Ziff. 1 hiervor sowie in Berücksichtigung von Ziff. 3 nachfolgend eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 ausgerichtet. 3. Die Kosten für das zweite obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SK 21 226), be- stimmt auf CHF 20'191.80 (inkl. Gutachterkosten von CHF 18'691.80), werden im Um- fang von CHF 18'691.80 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. Im Umfang von CHF 500.00 werden die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 trägt gestützt auf Ziff. 1 hiervor ebenfalls der Kanton Bern. 4. Die Kosten für das obergerichtliche Neubeurteilungsverfahren (SK 23 112) werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Sie werden im Umfang von CHF 500.00 dem Beschwer- deführer zur Bezahlung auferlegt und sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 5. Rechtsanwalt B.________ ist für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (SK 21 226) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwer- deführer hat dem Kanton Bern diese Entschädigung im Umfang von CHF 2'266.65 zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 6. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Neubeurtei- lungsverfahren (SK 23 112) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'384.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die- se Entschädigung im Umfang von CHF 692.45 zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion 15 Bern, 9. Juni 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16