gerung voraussichtlich abgewiesen worden wäre. 16. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.