8 f.). 15.3 Obwohl den amtlichen Akten der SID das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. März 2022 nicht beizuliegen scheint, ist unbestritten, dass dieser sich mit genanntem Schreiben betreffend die Bewilligung von Kaffeevollautomaten an die Gefängnisdirektion wandte (nicht paginierte Beilagen zu Dossier 2022.SIDGS.311, Schreiben vom 4. April 2022). Ebenso ist erstellt, dass nebst diesem Schreiben ein weiteres Schreiben der Gefängnisinsassen des Langzeitvollzugs zuhanden der Di-