Die Vorinstanz hält dagegen in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwerde keine Vorbringen enthalte, welche im Entscheid nicht berücksichtigt worden seien und die Ausführungen des Beschwerdeführers bestritten würden, soweit sie von denjenigen im angefochtenen Entscheid abwichen. Sie erwägt, es sei seitens der JVA Thorberg weder ex- noch implizit ein Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers verweigert worden (S. 4 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 8 f.).