Es würden keine Beweise vorliegen, wonach sein Antrag zurückgezogen worden sei, weder in einem Brief, noch dem Sitzungsprotokoll, weshalb eine Rechtsverweigerung festgestellt werden müsse. Die Vorinstanz hält dagegen in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwerde keine Vorbringen enthalte, welche im Entscheid nicht berücksichtigt worden seien und die Ausführungen des Beschwerdeführers bestritten würden, soweit sie von denjenigen im angefochtenen Entscheid abwichen.