Es sei weder verhältnismässig noch nachvollziehbar, dass die Antwort auf seinen Antrag vom 2. März 2022 um Bewilligung von Kaffeevollautomaten in den Gefängniszellen der Insassen des Langzeitvollzugs wie vorliegend ein Jahr aufgeschoben und dies von der Vorinstanz gutgeheissen werde. Es würden keine Beweise vorliegen, wonach sein Antrag zurückgezogen worden sei, weder in einem Brief, noch dem Sitzungsprotokoll, weshalb eine Rechtsverweigerung festgestellt werden müsse.