Eine unmittelbare formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Akt der Verweigerung explizit (mündlich oder schriftlich) oder implizit (Passivität, stillschweigendes Nichtstun, Unterlassen einer Weiterleitung) erfolgt. Zu einer mittelbaren formellen Rechtsverweigerung kann es dann kommen, wenn eine Behörde die Verfahrensvorschriften überspitzt formalistisch handhabt und eine Angelegenheit aus diesem Grund nicht behandelt. Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden (MÜLLER, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 93 f.).