29 N 18 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste, eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt oder wenn sie ihre Kognitionsbefugnis in unzulässiger Weise beschränkt (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1). Eine unmittelbare formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Akt der Verweigerung explizit (mündlich oder schriftlich) oder implizit (Passivität, stillschweigendes Nichtstun, Unterlassen einer Weiterleitung) erfolgt.