15.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelmässig geprüft wird (STEINMANN in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 18 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).