15. Betreffend die Rüge der Rechtsverzögerung unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Betreffend die Rüge der